Damit Gehsteige, Radwege und Fahrbahnen sicher benutzt werden können, müssen diese in ihrer gesamten Breite frei von überhängendem Bewuchs aus Privatgrundstücken sein.
Hecken und Sträucher sind bis an die Grundgrenze zurückzuschneiden (StVO §91).
Für sämtliche Unfälle, die sich aufgrund eines mangelnden Pflanzenrückschnitts ereignen, haftet die Liegenschaftseigentümerin bzw. der Liegenschaftseigentümer.
Geschnitten werden muss Grünbewuchs oder Geäst, das auf den Gehsteig, den Radweg oder in den Straßenraum ragt. Schnittgrenze ist die Grundstücksgrenze. Durch Laub oder Blattwerk darf die Sicht auf den Straßenverlauf, etwa im Kurvenbereich, nicht beeinträchtigt werden. Überdies müssen Verkehrszeichen, Ampeln und die Straßenbeleuchtung freigehalten werden.
Achten Sie gegebenenfalls bei Hecken-Neupflanzungen auf genügend Abstand zum Straßenraum. Schneiden Sie Bäume, Sträucher und Hecken rechtzeitig zurück.
Der Bürgermeister